Entschädigungsrecht - Opferentschädigung

Entschädigung bei angriffsbedingter Selbstschädigung

Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind (nur) dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat.Wird eine Person Opfer einer Freiheitsberaubung und flüchtet mangels Alternativen aus dem Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentschädigung für die bei dem Sturz erlittenen Schäden nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Wesentlich für das (panische) Verhalten des Opfers ist die Freiheitsberaubung. Die entstandene Panik ist auf die Freiheitsberaubung zurückzuführen. Da das Opfer die Freiheitsberaubung nicht weiter hinnehmen muss, ist die Flucht aus dem Fenster mangels einer Alternative nicht als grob vernunftwidrig einzustufen. Landessozialgericht Hessen v. 28.05.2008, Az.: L 4 VG 3/07 ZVW