Sperrzeit bei mangelhafter Aufklärung über Meldepflicht

Arbeitslosengeld

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Ist der Zeitraum zwischen Kenntnisnahme und Beendigung kürzer als drei Monate, so muß die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht, unterliegt der Arbeitslosengeldbezug einer Sperrzeit.
Enthält ein Kündigungsschreiben lediglich den Hinweis, dass sich der Arbeitnehmer „unverzüglich“ beim Arbeitsamt zu melden habe, so ist für den gekündigten Arbeitnehmer nicht ersichtlich, ob hiermit der Zeitpunkt der Kündigung oder des Eintritts Arbeitslosigkeit gemeint ist. Geht der Arbeitnehmer aufgrund dessen von einer unzutreffenden Rechtslage aus, so kann ihm jedenfalls dann kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, wenn zwischen dem zutreffenden Meldezeitpunkt und der tatsächlichen Meldung nur wenige Tage liegen. Eine Sperrzeit kann dann nicht auferlegt werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.05.2008, Az.: S 9 AL 74/07