Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung durch die Krankenkasse

LSG Hessen v. 04.12.2008, Az.: 1 KR 219/06

Die 55-jährige Klägerin wechselte zum 1. April 2004 die gesetzliche Krankenkasse und wurde Mitglied einer Betriebskrankenkasse. Diese hob zum gleichen Zeitpunkt den Beitragssatz von 12,8 % auf 13,8 % an. Aufgrund dieser Erhöhung berief sich die Klägerin im Mai 2004 auf ihr Sonderkündigungsrecht. Die Krankenkasse vertrat hingegen die Auffassung, dass eine Beitragssatzerhöhung nicht vorliege. Schließlich habe der erhöhte Beitragssatz bereits gegolten, als die Klägerin Mitglied geworden sei.Das Landessozialgericht Hessen entschied, daß die Klägerin wirksam von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht habe. Gesetzlich Krankenversicherte seien zwar grundsätzlich mindestens 18 Monate an ihre Krankenkassenwahl gebunden. Bei einer Beitragssatzerhöhung könnten sie jedoch zum Ablauf des auf die Erhöhung folgenden Monats kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht bestehe auch, wenn die Mitgliedschaft des betreffenden Versicherten an dem Tag beginnt, an welchem auch die Beitragssatzerhöhung erfolge. Nach dem Zweck des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes sei Krankenkassen nämlich bei jeder Beitragssatzerhöhung mit dem Risiko belastet, dass ihre Mitglieder vom Sonderkündigungsrecht als "letztes Mittel" Gebrauch machen.

Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 04.12.2008, Az.: 1 KR 219/06(Pressemitteilung des Gerichts)