Verfahrensfehler - sozialgerichtliches Verfahren

BSG, Beschl. v. 25.01.2011, B 5 R 261/10 B

Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten. Dies ist der Leitsatz des oben genannten aktuellen Beschlusses des Bundessozialgerichts. Durch die Entscheidung wird die Funktion des Sachvortrages als Kernstück der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht betont (im konkreten Verfahren ging es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente) . Der Sachvortrag und soll insbesondere sicherstellen, dass sowohl die beisitzenden Richter als auch die Beteiligten zeit- und inhaltsgleich erfahren, welche Tatumstände der vortragende Richter für wesentlich hält.