Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenpflichtversicherung versichern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.01.2009, Az.: L 19 AL 72/07

Ein Vorstandsmitglied in einer Aktiengesellschaft kann kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung begründen. Mit der Antragsversicherung sollen die Nachteile gemildert werden, die sich für Selbständige aus einer Verkürzung der Rahmenfristen für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Die Antragsversicherung für Selbstständige ist daher auf AG-Vorstandmitglieder nicht übertragbar.