Wegeunfall: Wer streitet, unterbricht seinen unfallversicherten Heimweg

LSG Nordrhein-Westfalen v. 29. 09. 2009 ‑ S 5 U 298/08

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ein bemerkenswertes Urteil zu der Frage erlassen, ab wann der Unfallversicherte den unmittelbaren Weg von/zur Arbeitsstelle verlässt und damit den Wegeunfallschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung verliert. Folgend wird die entsprechende Pressemitteilung des LSG NRW vom 13.10.2009 wiedergegeben: „Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Fall eines 56 jährigen Radlers aus Köln entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Köln aufgehoben. Der Kläger wurde auf dem Nachhauseweg in der Kölner Innenstadt von einem türkischen PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW - offenbar versehentlich - in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. Nach Ansicht der Essener Richter umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Er habe damit vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. 09. 2009 ‑ S 5 U 298/08; Vorinstanz Sozial­gericht Köln, Urteil vom 24.10.2008 ‑ L 18 U 9/ 08).“ Die Wiedergabe der einen konkreten Einzelfall betreffenden Entscheidung kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.