LWS-Erkrankung: Berufskrankheit Nr. 2108

Berufskrankheit, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit (zumal wegen Schädigung der Wirbelsäule) setzt eine sorgfältige Darlegung der konkret bestehenden Schäden voraus. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen einer Lendenwirbelsäulenerkrankung (BK Nr. 2108) Stellung bezogen: Bevor Erwägungen zur Kausalität einer beruflichen Belastung für eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule anzustellen sind, ist unter Anwendung der sogenannten Konsensempfehlungen (medizinische Beurteilungskriterien zur Zusammenhangsbegutachtung bei bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule) zu prüfen, ob die festgestellte Erkrankung den dort niedergelegten Kriterien entspricht. Dies ist bei einem Arbeiter mit einer Verschmälerung der Bandscheibenfächer nicht der Fall, wenn es an einer korrelierenden Symptomatik fehlt, was sich unter anderem darin zeigen kann, dass die lumbale Rückenmuskulatur nicht verspannt ist und die Dornfortsätze der Wirbelkörper lumbal nicht druck- oder klopfschmerzhaft sind. Das gilt vor allem, wenn auch Positivkriterien fehlen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene beruflich mechanischen Belastungen ausgesetzt war. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009, L 2 U 312/08