Wirbelsäule Berufskrankheit

Berufskrankheit Nr. 2109 Halswirbelsäule, BSG Urt. v. 4.7.13, B 2 U 11/12 R

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Tatbestand der Berufsfkrankheit Nr 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung für das Vorliegen der beruflichen Einwirkungen folgende Voraussetzungen beinhaltet:

1. Das Tragen von schweren Lasten auf der Schulter ist bei Lastgewichten von 50 kg und mehr erfüllt.

2. Schwere Lasten müssen langjährig getragen worden sein. Für ein langjähriges Tragen ist zu fordern, dass 10 Berufsjahre die "im Durchschnitt untere Grenze" für die Ausübung der belastenden Tätigkeit darstellen. Insoweit bezeichnet das Merkmal "langjährig" nur einen aus Erfahrungswissen gewonnenen Wert für die Dauer der Belastung. Bei solchen Orientierungswerten schließen geringe Unterschreitungen von bis zu 20 vH die Erfüllung des BK-Tatbestands nicht von vornherein aus; dies gilt besonders in den Fällen, in denen Versicherte Lasten mit höheren Gewichten bewegten.

3. Erforderlich ist weiter, dass während dieser etwa 10 Berufsjahre regelmäßig schwere Lasten auf der Schulter getragen wurden. Dabei reicht ein Tragen schwerer Lasten "in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten" aus. Eine Zeitgrenze pro Arbeitsschicht, zB eine Stunde täglich, kann daher nicht gefordert werden. Es können geringe oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht durch Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden. Die Zahl belastender Arbeitsschichten muss allerdings überwiegen.

4. Das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter muss mit einer nach vorn- und seitwärts erzwungenen Kopfhaltung (Zwangshaltung) einhergehen. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind allerdings ebenfalls in Betracht zu ziehen.

5. Die Einwirkungen müssen zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit geführt haben.

In der Entscheidung wurde hervorgehoben, dass es nicht erforderlich ist, dass der Versicherte täglich pro Arbeitsschicht mindestens eine Stunde lang Lasten von 50 kg und mehr auf der Schulter getragen haben muss. Diese zeitliche Vorgabe für eine tägliche Mindestbelastung pro Arbeitsschicht lasse sich weder den Gesetzesmaterialien noch dem Merkblatt zur BK Nr 2109 noch sonstigen Hinweisen zur Auslegung des Tatbestands der BK Nr 2109 entnehmen.