Rentenbeginn - Rentenantrag

Folgen "verspäteten" Rentenantrages

Für den Beginn der Rente (aus eigener Versicherung) gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung folgendes: Eine Rente wird ab dem Kalendermonat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllt sind. Der Rentenantrag muß allerdings spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats beantragt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Dreimonats-Frist).
Erfolgt der Rentenantrag erst später, so wird die Rente erst ab dem Monat geleistet, in dem der Rentenantrag erfolgt ist.
Das Bundessozialgericht hat nun in einem Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 18/07 R - entschieden, daß die verspätete Antragstellung bei der Rente wegen Berufusunfähigkeit auch Auswirkungen auf das anzuwendende Recht hat, wenn sich dieses zwischenzeitlich geändert hat.
Der Kläger wurde im Dezember 2000 berufsunfähig. Grundsätzlich hätte ihm daher ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht (vgl. hierzu: Berufsunfähigkeit) zugestanden. Zum 01.01.2001 wurde die Rente wegen Berufsunfähigkeit durch den Gesetzgeber abgeschafft. Der Kläger stellte seinen Rentenantrag erst im Januar 2002. Das BSG hat bestätigt, daß dem Kläger (ab Januar 2002) nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach neuem Recht zusteht: Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht hätte einen Rentenantrag bis zum 31. März 2001 vorausgesetzt. Der Rentenantrag sei im vorliegenden jedoch erst im Januar 2002, und damit eindeutig unter Geltung des neuen Rechts gestellt worden. Aus den besonderen für die Berufsunfähigkeitsrente geltenden Übergangsregelungen ergebe sich nichts anderes.