Erwerbsminderung

Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung

Die Erwerbsminderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit löst sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Rentenansprüche aus.

In der gesetzlichen Unfallversicherung hängt die Gewährung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (=Verletztenrente) vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Rentengewährung wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis sechs Stunden täglich eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Volle Erwerbsminderung liegt hingegen vor, wenn der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich unter drei Stunden tätig sein kann. Der „allgemeine Arbeitsmarkt“ umfaßt, unabhängig vom bislang ausgeübten Beruf bzw. Ausbildungsstand sämtliche Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich existieren.

Anders als bei der Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Berufsunfähigkeit (vgl. Berufsunfähigkeit) existiert im Rahmen der Rente wegen (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit kein Berufsschutz. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit ist naturgemäß in erster Linie an medizinische Befunde gekoppelt. Ein Rentenanspruch kann aber auch dann bestehen, wenn nach dem sozialmedizinischen Leistungsbild lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder gar kein Rentenanspruch bestehen würde, zum Beispiel dann, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt für die Verweisungstätigkeit verschlossen ist (umgangssprachlich sog. „Arbeitsmarktrente“). Gerade in diesem Bereich kommt es immer wieder zu Konflikten, da sich die Rentenversicherungsträger an dem o.g. „Stundenschema“ festhalten.