Erwerbsmindrungsrente 3/5 Belegung

Der Anspruch auf Rente wegen (teilweiser und voller) Erwerbsminderung setzt neben der Erfüllung der allgemeinen fünfjährigen Wartezeit grundsätzlich voraus, dass der Versicherte (bei Versicherungsfällen ab dem 01.01.1984) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Man spricht hier auch von der sog. "3/5-Belegung".Es existieren allerdings Ausnahmeregelungen, die dieses Erfordernis modifizieren.