Fachanwalt für Sozialrecht, Berlin

Dr. Heimbach ist Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt, die „erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird“ (§ 2 Abs. 2 der Fachanwaltsordnung - FAO -). Die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, wird durch die Rechtsanwaltskammer erteilt. Allgemein setzt die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung voraus (§ 3 FAO). Für das Fachgebiet Sozialrecht sind gemäß § 11 der FAO besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: Allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht, Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung); Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs, Recht der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht und Ausbildungsförderungsrecht. Die besonderen praktischen Erfahrungen müssen nachgewiesen sein durch die Bearbeitung einer vorgeschriebenen Mindestzahl von Fällen aus mindestens drei der genannten Gebiete. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, unterliegt einer besonderen gesetzlichen, durch die Rechtsanwaltskammer jährlich kontrollierten Fortbildungspflicht.