Unterhalt - Angehörige von Sozialhilfeempfängern

Immer wieder geschieht es, daß ein Sozialleistungsträger die Angehörigen eines Sozialhilfeempfängers auf Unterhaltszahlung in Anspruch nimmt.

Die Unterhaltsansprüche sowie sonstige Ansprüche, die der Hilfeempfänger gegen Angehörige hat, gehen nach gesetzlicher Regelung auf den Leistungsträger über.

Die Geltendmachung durch den Leistungsträger erfolgt im Wege der „Überleitungsanzeige” bzw. „Rechtswahrungsanzeige” nebst vorbereitendem Auskunftsverlangen zum Einkommen und Vermögen.

Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie als Angehöriger mit solchen Ansprüchen konfrontiert werden.