Verletztenrente

Gesetzliche Unfallversicherung

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Maßstab der Bemessung Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die der Versicherte dadurch erleidet, daß er bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr bzw. nur noch vermindert nutzen kann, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die deren Höhe sich nach einem (dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden) Prozentsatz der Vollrente bemißt.