Abschläge bei Erwerbsminderungsrente

Praxis der Rentenversicherungsträger nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtmäßig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mündlicher Verhandlung vom 14. August 2008 bestätigt, daß die Praxis der Rentenversicheruntsträger,  bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, einen Abschlag vorzunehmen, rechtmäßig ist. Dasselbe gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden. Damit besteht bei den Senaten des Bundessozialgerichts zur Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit solcher Rentenabschläge wieder eine einheitliche Auffassung. Die im Urteil 4. Senates des BSG vom 16.5.2006, Aktenzeichen B 4 RA 22/05 R vertretene Auffassung, derzufolge die Rentenabschläge rechtswidrig waren, wird nicht mehr weiter verfolgt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund berichtet, daß allein bei ihr wegen der Umstrittenheit der Rechtsfrage rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren zum Ruhen gebracht worden sind, die nunmehr zum Abschluß gebracht werden sollen.