Prozeßkostenhilfe: Antragsteller kann unterbliebene Mitwirkung nachholen

§§ 73a, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Übermittelt der Prozeßkostenhilfe (PKH) Beantragende trotz mehrmaliger Aufforderung zunächst nur eine einzelne Seite aus dem Leistungsbescheid an das Gericht, so kann ihm deshalb die PKH versagt werden, auch wenn ihm ein Anspruch wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eigentlich zustehen würde. Die unterbliebene Mitwirkung (Übersendung der vollständigen Unterlagen) kann allerdings anspruchsbegründend nachgeholt werden, und zwar auch noch im Rahmen der gegen die Versagung des PKH gerichteten Beschwerde,
vergleiche den Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2008, Az. L 19 B 23/08 AL