Alg II darf versagt werden, wenn Hilfeempfänger keine Kontoauszüge vorlegt

Datenschutz bei Hartz IV, BSG v. 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R

Das JobCenter bzw. die ARGE ist berechtigt, einem Leistungsempfänger Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, wenn dieser sich prinzipiell weigert, Kontoauszüge vorzulegen. Eine Vorlage von Kontoauszügen und einer Kontenübersicht ist erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu überprüfen. Auch bei Folgeanträgen kann eine solche Vorlage gefordert werden. Insofern ist eine Datenerhebung in diesem Rahmen zulässig und wird nicht durch datenschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt. Der Leistungsempfänger hat aber die Möglichkeit, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen, wenn besondere personenbezogene Daten betroffen sind. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 45/07 R(Pressemitteilung des Gerichts)