Gegenüber Firmennachfolger besteht kein Anspruch auf Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen

LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.08.2008, L 4 R 366/07

Ein Sozialversicherungsträger kann einen Firmennachfolger (im entschiedenen Fall war Umfirmierung im Handelsregister sowie Neuvergabe einer Betriebsnummer sowie einer Arbeitgeberkontonummer bei der AOK erfolgt) nicht auf Nachzahlung für zu niedrig bzw. gar nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen. Hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Eine Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fehlt.

LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.08.2008, Az. L 4 R 366/07