Unfallrente nach ungeklärtem Überfall

Unfallversicherung - Beweislast

Der Kläger war in einer Vereinsgaststätte bei einer Tanzveranstaltung als Aushilfskellner tätig. Zwei maskierte Männer betraten das Lokal, feuerten in Richtung Schanktisch und trafen den Kläger. Geld forderten sie nicht. Der Kläger erlitt eine Querschnittslähmung. Täter und Tatmotiv konnten nicht ermittelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Verletzungsfolgen als Arbeitsunfall ab, weil mehr für ein persönliches Motiv als für einen Raubüberfall spräche.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Berufsgenossenschaft gleichwohl zur Feststellung eines Arbeitsunfalls verurteilt: „Ein Unfallzusammenhang liegt bei Überfällen immer dann vor, wenn diese im Rahmen der Betriebszugehörigkeit erfolgen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein persönliches Tatmotiv zum Überfall geführt hat. Hier sind weder Täter noch Motiv ermittelbar gewesen. Deshalb hätte die Berufsgenossenschaft beweisen müssen, dass ein persönliches Motiv aus dem Umfeld des Klägers Grund für den Überfall war. Mangels Kenntnis der Täter hat der Kläger auch nicht gegen seine Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhaltes verstoßen können.“ (Pressemitteilung des Gerichts)
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.04.2008, Az. L 6 U 32/04