Anrechnung der Praxisgebühr auf den Vergütungsanspruch des Arztes

Eingabefehler gehen zu Lasten des Arztes

Beruht eine unzutreffende Anrechnung der "Praxisgebühr" auf den Vergütungsanspruch eines Arztes nicht auf unvermeidbaren technischen Fehlern, sondern auf Eingabefehlern, so fällt in den Risikobereich des Arztes. Ist die eingereichte Abrechnung nicht von vornherein erkennbar objektiv unzutreffend, so kann die Abrechnung in Bezug auf die Folgen einer verspäteten Einreichung auch nicht einer Nicht-Abrechnung gleichgestellt werden.
Landessozialgericht Hessen, Urt. v. 24.09.2008, Az.: L 4 KA 43/07