Keine Versorgungsehe bei ernsthafter Heiratsabsicht

Witwenrente u. Witwerrente

Eine Versorgungsehe, die die Hinterbliebenenrente ausschließt, liegt nicht vor, wenn die Ehe zwar nicht länger als ein Jahr bestanden hat, aber bereits seit vielen Jahren die Heiratsabsicht bestand und durch wiederholte neue Heiratsanfragen erneuert wurde. Hieraus ist zu schließen, dass eine Versorgungsabsicht für den Heiratsentschluss des verstorbenen Versicherten nicht von überwiegender Bedeutung war.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urt.v.19.08.2008, Az.: L 7 R 187/07