Arbeitslosengeld – Kein Anspruch, wenn Nebentätigkeit 15-Stunden-Grenze überschreitet

BSG, Urt. v. 29.10.2008, Az. B 11 AL 52/07 R

Ein Kraftfahrer dessen angemeldete Nebentätigkeit bei einem Transportunternehmen die „Kurzzeitigkeitsgrenze“ von 15 Stunden pro Woche überschreitet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Kurzzeitigkeitsgrenze ist überschritten, wenn dem Nebenverdienst eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, die regelhaft darauf angelegt ist, die Kurzzeitigkeitsgrenze zu überschreiten. Dies ist dann der Fall, wenn ein Arbeitseinsatz je nach Bedarf zwischen ein- bis dreimal die Woche vorgesehen ist. Auch wenn eine bestimmte Stundenzahl nicht festgelegt ist, kann sich der Versicherte dann nicht auf „schwankende Arbeitszeiten“ berufen.