Jugendhilfe: Klage gegen Kostenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung

OVG Niedersachsen, v. 20.01.2009, ME 3/09

Ergeht ein Kostenbeitragsbescheid nach dem achten Sozialgesetzbuch für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen, die die sich auf öffentliche Jugendhilfe beziehen, so hat eine hiergegen gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung. Leistungen der Jugendhilfe zählen zu den öffentlichen Abgaben und Kosten, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 20.01.2009, Az.: 4 ME 3/09