Aufklärungs- und Beratungspflicht der Rentenversicherung

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Der Rentenversicherungsträger hat nicht die Pflicht, alle Personen, die von der Regelung über die Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) betroffen sind, über die Folgen aufzuklären, die eine Nichtentrichtung der Pflichtbeiträge nach sich zieht. Eine Pflichtverletzung kommt erst bei einem konkretem Beratungs- bzw. Auskunftsanlaß in Betracht. Ein solcher besteht jedenfalls dann, wenn der Versicherte beim Rentenversicherungsträger um Auskunft oder Beratung nachsucht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2008, Az.: L 21 R 667/06