Kfz-Schlosser – Verweisungsberuf des Kfz-Kundendienstberaters ausgeschlossen

Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 240 SGB VI

Ein Kfz-Schlosser (Facharbeiter), der wegen Funktionsminderung der Wirbelsäule und der Gliedmaßen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltungen ausüben darf, ist zumindest teilweise erwerbsgemindert und hat somit, wenn er vor dem 02.01.1961 geboren ist, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Als Facharbeiter kann er nur auf eine Anlerntätigkeit verwiesen werden, für die sein Leistungsvermögen noch ausreicht und die er nach einer Einarbeitungszeit bis zu maximal drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Kraftfahrzeug-Kundendienstberaters scheidet daher aus, da er die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse sowie die Kenntnisse der Datenverarbeitung nicht innerhalb von drei Monaten erworben werden können und zudem auch Arbeiten in Zwangshaltungen anfallen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2008, Az.: L 16 R 723/06