Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen darf nicht als Einkommen angerechnet werden

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, SGB XII

Erhält ein behinderter Mensch Ausbildungsgeld, darf dieses nicht auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden. Mit dem Ausbildungsgeld wird dem behinderten Menschen ein fester Geldbetrag nach Art eines Taschengeldes für kleinere Ausgaben zur Verfügung gestellt, das nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dient. Eine für die Einkommensanrechnung erforderliche „Zweckidentität“ ist daher nicht gegeben.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az. L 23 SO 269/06