Aussteuerung
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird Krankengeld längstens für 78 Wochen (innerhalb einer "Blockfrist" von je drei Jahren), gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt, vgl. Dauer des Krankengeldbezugs. Die Beendung der Zahlung von Krankengeld wegen Zeitablaufs wird auch als „Aussteuerung“ bezeichnet. Meist weist die Krankenversicherung den Versicherten rechtzeitig auf die bevorstehende Aussteuerung hin. Häufig fordert sie den Versicherten auf, einen Rehabilitationsantrag bzw. Rentenantrag (Erwerbsminderungsrente) zu stellen. Vor Stellung des Rentenantrags sollte der Betroffene abklären, ob die entsprechenden rentenversicherungsrechtlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind (vgl. Erwerbsminderungsrente). In diesem Zusammenhang muß bedacht werden, daß die Rentenversicherung einen Rehabilitationsantrag möglicherweise in einen Rentenantrag umdeuten kann. Den Betroffenen ist häufig nicht bekannt, daß nach der Aussteuerung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann. Eine Arbeitslosmeldung kann sogar bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Die Frage ist dann gegebenenfalls, in welchem der Betroffene den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur noch zur Verfügung steht. Soweit bei der Rentenversicherung ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt wurde, ist das Arbeitslosengeld nach dem Gesetz trotz fehlender Verfügbarkeit "nahtlos" auch dann zu gewähren, wenn der Betroffene nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nicht ausüben kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Die Nahtlosigkeitsregelung wird von den Arbeitsagenturen häufig unrichtig angewendet: Lehnt die Rentenversicherung den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erstmalig ab, stellt die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengelds ein, mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist schlichtweg falsch! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist! Der Anspruch auf nahtlose Arbeitslosengeldfortzahlung kann (und sollte) hier auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Immer wieder lehnt die Arbeitsagentur die nahtlose Arbeitslosengeldzahlung mit der Begründung ab, die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei nicht bzw. nur bis zu einem halben Jahr gemindert, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung (Leistungsminderung von mehr als einem halben Jahr) nicht vorlägen. Auch hier ist ein rechtliches Vorgehen oftmals erfolgversprechend. Es muss dargetan werden, daß das Leistungsvermögen so weit eingeschränkt ist, daß ein Anspruch auf Gewährung nahtlosen Arbeitslosengeldes besteht. Insbesondere auch an die Prognose, dass eine "nur" bis zu 6-monatige Leistungsunfähigkeit vorliegt, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen.