Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grads der Behinderung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Bestandskraft - Abschmelzung

BSG Urt. v. 17.4.2013, B 9 SB 6/12 R

Die bestandskräftige Feststellung eines überhöhten GdB kann nur nach den Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X korrigiert werden. Kann die Feststellung eines zu hohen GdB nicht mehr zurückgenommen werden, kommt eine Abschmelzung des überhöhten GdB entsprechend § 48 Abs 3 SGB X in Betracht. Die Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X im Schwerbehindertenrecht setzt voraus, dass durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist, inwiefern die bislang geltende Feststellung des GdB rechtswidrig ist. So die Leitsätze eines verfahrensrechtlich bemerkenswerten Urteils des Bundessozialgerichts.

Überhaupt ist immer wieder zu beobachten, dass die Versorgungsämter die Verfahrensvorschriften bzgl. der Aufhebung von Verwaltungsakten unzutreffend anwenden.  Oftmals taktisch sehr sinnvoll, allein um die Bestandskraft älterer begünstigender Verwaltungsakte zu "retten", Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gegen belastende neue Entscheidungen einzulegen.  Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt