Deckenliftanlage als Hilfsmittel

Krankenversicherung - Pflegeversicherung

Eine Deckenliftanlage kann sowohl Hilfsmittel im Sinne der sozialen Pflegeversicherung als auch der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Wird einem an Multipler Sklerose erkrankten Pflegeversicherten (Pflegestufe III) eine Deckenliftanlage gewährt, und benötigt der Versicherte diese Anlage als Hilfe zum Umsetzen in das bzw. aus dem Bett, so handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Die Deckenliftanlage kann auch nicht als technische Hilfe im Haushalt angesehen werden. Vielmehr dient sie dem Behinderungsausgleich, zumal dann, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden kann. Die Deckenliftanlage ist somit ein Hilfsmittel, das entweder von der Kranken- oder von der Pflegeversicherung kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.
Bundessozialgericht, Urt. v. 12.06.2008, Az.: B 3 P 6/07 R