Pflegebedürftige Kinder - Anspruch auf Gartenzugang

Pflegekasse muss barrierefreien Zugang bezuschussen

Pflegebedürftige Kindern und Jugendlichen haben einen Anspruch auf barrierefreien Zugang zum elterlichen Garten. Eine entsprechende Baumaßnahme fällt unter die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und ist von der Pflegekasse zu bezuschussen, und zwar mit dem gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag von 2.557,00 EUR je Maßnahme. Das Tatbestandsmerkmal „je Maßnahme“ ist wohnungsbezogen zu verstehen. Somit verdoppelt sich der Höchstbetrag bei Zwillingen mit gleichartiger Behinderung nicht.
Bundessozialgericht, Urt. v. 17.07.2008, Az.: B 3 P 12/07 R