Pflegestufe - Einstweiliger Rechtsschutz

Höherstufung bei drohendem erheblichem Gesundheitsrisiko

Pflegestufe II anstelle der bisherigen Pflegestufe I ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren, wenn der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass ohne die Gewährung der nächsthöheren Pflegestufe erhebliche gesundheitliche Risiken und Gefahren für ein menschenwürdiges Leben drohen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene darlegt, dass von den zwei zur Verfügung stehenden Pflegepersonen die Tochter aus zeitlichen Gründen keine höhere Pflegeleistung erbringen kann und die andere (externe) Pflegekraft nicht bereit ist, ohne zusätzliche Vergütung weitere Pflege zu leisten.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2008, Az.: L 27 P 98/08 ER