Pflegegeld - Rechtzeitige Zahlung

Keine Kontogutschrift zum Monatsersten erforderlich

Veranlaßt die Pflegekasse die Überweisung des Pflegegeldes am ersten Werktag des jeweiligen Monats, so ist die Zahlung des Pflegegeldes rechtzeitig erfolgt. Zwar sind laufende Geldleistungen im Sozialrecht zum Monatsanfang fällig; die Fälligkeit bezeichnet allerdings den Zeitpunkt, in welchem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken muss. Bei Überweisungen erfolgt die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf beim Geldinstitut eingeht. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Pflegegeldbeziehers kommt es nicht an. Das Pflegegeld stellt wegen seiner relativ geringen Höhe nur eine Anerkennung und keine echte Gegenleistung für Pflegedienste dar. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht erkennbar, warum das Pflegegeld den Pflegebedürftigen bereits am Monatsersten zur Verfügung stehen muss.
Landessozialgericht Hessen, Urt. v. 30.10.2008, Az.: L 8 P 19/07