Eigenbaunachweis bei Bauvorhaben

Beitragsbescheide gerichtlich voll nachprüfbar

Führt ein Bauherr Bauarbeiten (mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften) selbst aus, so ist der Bauherr "Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbei-ten" (Eigenbauunternehmer) und hat gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft, die Verpflichtungen eines Unternehmers.

Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in „arbeitnehmerähnlicher“ Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig, entgeltlich oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes unfallversichert. Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. Eine private Haftpflicht- oder Unfallversicherung befreit nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Die Kosten des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes trägt der Bauherr. Die Berufsgenossenschaft erläßt einen entsprechenden Beitragsbescheid. Nur bei Helfern, die lediglich eine kurzfristige Gefälligkeitsleistung erbringen oder als „unternehmer-ähnliche“ Personen tätig werden, kann der Unfallversicherungsschutz in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein.

Im Rahmen seiner Unternehmerpflichten hat der Bauherr in einem „Eigenbaunachweis“ unter anderem die Namen der bei den Eigenbauarbeiten beschäftigten Helfer und deren geleistete Arbeitsstunden anzugeben. Macht der Bauherr die erforderlichen Angaben nicht (bzw. falsch, unvollständig oder verspätet), so kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen, auf deren Grundlage sie seinen Beitragsbescheid erläßt. Allerdings kann das Ergebnis einer solchen Schätzung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in vollem Umfang nachgeprüft und durch das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung ersetzt werden.
In einem aktuellen Urteil vom 29.1.2008 (Az.: L 2 U 1083/05) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über einen Fall, in dem der Bauherr die Anzahl der mithelfenden Personen im Eigenbaunachweis fälschlicherweise mit "Null" beziffert hatte und die Berufsgenossenschaft daraufhin einen auf Schätzung beruhenden Beitragsbescheid erlies. Die Beweisaufnahme in dem Gerichtsverfahren ergab, daß die Angabe des Bauherrn tatsächlich falsch gewesen war, weil der Sohn des Bauherrn in erheblichem Umfang mithalf. Dennoch entschied das Gericht, dass der Beitragsbescheid zu Unrecht ergangen war: Die Tätigkeit des Sohnes unterfiel nämlich im konkreten Einzelfall mangels „Arbeitnehmerähnlichkeit“ nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Das errichtete Bauwerk sollte als Wohnung des Sohnes dienen. Auch erhielt der Sohn keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Bauarbeiten und finanzierte die Baumaterialien selbst. Es lag somit der Ausnahmefall einer „unternehmerähnlichen" Tätigkeit vor.