Krankengeld für Selbstständige

Höhe hängt in der Regel von den zuletzt gezahlten Beiträgen ab

Hauptberuflich Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erleben bei Arbeitsunfähigkeit (AU) immer wieder, daß die Höhe des Krankengeldes falsch bemessen wird. Die Ermittlung des zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens gestaltet sich äußerst schwierig und spiegelt die tatsächliche Situation nicht zutreffend wider.
Indessen hat das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 11/06 R, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität folgende Leitsätze aufgestellt:

„Für die Berechnung des Krankengeldes ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ein Regelentgelt zu Grunde zu legen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind.

Wird ein versicherter hauptberuflich Selbstständiger arbeitsunfähig, und stellt er seine bisherige Mitarbeit im Unternehmen vollständig ein, ist regelmäßig anzunehmen, dass er für diese Zeit kein Arbeitseinkommen erzielt.“

Weitere Ermittlungen sind nur ausnahmsweise erforderlich, nämlich nur dann, wenn es auf Grund des letzten Steuerbescheides vor Eintritt der AU oder auf Grund sonstiger konkreter Beweismittel naheliegt, dass der Betrag, aus dem zuletzt vor Eintritt der AU Beiträge entrichtet worden sind, erkennbar nicht dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entsprochen hat.

Ähnliches gilt auch, wenn die Krankenkasse der Meinung ist, daß das Krankengeld mangels Einkommensausfalls ruht, weil der Betrieb "weiterläuft": Hat der Versicherte vor Beginn der AU im Unternehmen persönlich mitgearbeitet und entfällt diese Mitarbeit nunmehr, ist regelmäßig und ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, von einem Verlust des Arbeitseinkommens eines selbständig Tätigen während der Zeit krankheitsbedingter AU auszugehen.