Niederlassungsfreiheit in der EG - Sozialversicherungsbeiträge

BSG v. 27.2.2008, B 12 KR 23/06 R

Zur Sozialversicherungspflicht der Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland. Nach deutschem Sozialversicherungsrecht sind Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Immer wieder ist streitig, ob und inwieweit die im EG-Vertrag (Art. 43 u. 48) gewährleistete Niederlassungsfreiheit eine Gleichstellung der in Deutschland beschäftigten Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften gebietet. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG v. 27.2.2008, B 12 KR 23/06 R) betrifft folgenden Fall: Der Kläger ist Mitglied des Board of Directors einer irischen private limited und als Leiter einer Niederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland tätig. Er berief sich darauf, einem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft gleichgestellt werden zu müssen und daher in der deutschen Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung versicherungsfrei zu sein. Das BSG führte hierzu aus: Die in in Deutschland beschäftigten Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften können beanspruchen, dass sie mit den Mitgliedern vergleichbarer inländischer Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Vorschriften über die Sozialversicherung gleich behandelt werden. Dies bedeutet, dass Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften, die als solche mit Aktiengesellschaften vergleichbar sind, den Vorstandsmitgliedern deutscher Aktiengesellschaften gleichzustellen sind. Andererseits sind aber Mitglieder der Organe ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihrer Art nach mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar sind, Geschäftsführern der deutschen GmbH gleichzustellen, für welche die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung nicht gilt. Letzteres treffe auf den Kläger zu: Die Kapitalgesellschaft, deren Organ der Kläger angehört (private limited), ist in den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in der EG praktisch durchgehend der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt. Der Kläger sei daher in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.