Eigenheimzulage nicht bedarfsmindernd bei Hartz IV

BSG v. 30.09.08, B 4 AS 19/07 R

Bezieht ein Arbeitsloser eine Eigenheimzulage, so darf dies nicht dazu führen, daß dem Arbeitslosen die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) verweigert wird.
Im konkret entschiedenen Fall hatten der Hilfebedürftige und sein erwachsener Sohn die Eigenheimzulage in Höhe von 5.112,00 EUR zur Fertigstellung ihres Hauses genutzt. Sie waren der Auffassung, daß die Zulage daher als zweckbestimmte Leistung gelten müsse. Das Bundessozialgericht hat diese Ansicht bestätigt: Die Eigenheimzulage darf nicht bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet werden, wenn sie nachweislich für eine „angemessene“ Immobilie genutzt wird. Dabei ist es ohne Belang, ob der Empfänger die Zulage zur Bezahlung von Handwerkern oder zur Verrichtung von Eigenarbeiten nutzt. Selbst wenn noch nicht gebaut wird, reicht es aus, daß der Arbeitslose seine „Verwendungsabsicht“ darlegt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 19/07 R