Zweitausbildung: Kein Anspruch auf Hartz IV

BSG v. 30.09.08, B 4 AS 28/07 R

Die Klägerin war gelernte Bürokauffrau. Sie war in diesem Beruf nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Jahr lang tätig und bezog anschließend Arbeitslosengeld. Sodann nahm sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf.

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass die Frau keinen Anspruch auf (ergänzende) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) hat.

Grundsicherungsleistungen an Auszubildende sind auch dann ausgeschlossen, wenn zwar eine nach dem Arbeitsförderungsrecht an sich förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber nicht gefördert werden kann, weil es sich um eine im streitigen Zeitraum noch nicht förderungsfähige Zweitausbildung des Hilfebedürftigen handelt.Die Klägerin könne die Grundsicherungsleistungen auch nicht darlehensweise wegen Vorliegens eines Härtefalles beanspruchen: Bei der Klägerin war der Hilfebedarf nicht in einem fortgeschrittenen Stadium der Ausbildung entstanden, sondern war von Anfang an gegeben. Zudem nahm die Klägerin, die über einen förmlichen Berufsabschluss als Bürokauffrau verfügte, die Zweitausbildung bereits unmittelbar nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg I auf, so dass es auch an einer vorauszusetzenden Mindestdauer der Betreuung durch den Grundsicherungsträger fehlte. Schließlich hatte der beklagte Grundsicherungsträger bei der Klägerin auch nicht durch sein Verhalten die Erwartung geweckt, sie könne während einer aufgenommenen Ausbildung mit Leistungen der Grundsicherung rechnen und werde in diesem Vertrauen nicht zur Unzeit enttäuscht. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2008, Az.: B 4 AS 28/07 R(Pressemitteilung des Gerichts)