Franchisenehmer Rentenversicherungspflicht

BSG v. 04.11.09, B 12 R 3/08 R

Selbständig Tätige unterfallen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine wichtige Ausnahme hiervon ist die Rentenversicherungspflicht Selbständiger gemäß § 2 SGB VI. Hiernach sind unter anderem sog. „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt. Das Bundessozialgericht hatte in einem aktuellen Urteil über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte.Die Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum aufgrund eines mit dem „Systemgeber“ geschlossenen "Partner- und Systemvertrags" einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 eine Arbeitnehmerin geringfügig, sodann mehr als nur geringfügig beschäftigte. Nach dem Vertrag war die Klägerin (Systempartnerin) ua verpflichtet, ihre Backwaren/Handelswaren ausschließlich vom Systemgeber zu beziehen und als selbstständiger Kaufmann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Wesentlichen an Endverbraucher zu vertreiben, wobei ihr eine Veredelung der Waren in Eigenleistung gestattet war. Die Klägerin hatte eine einmalige Eintrittsgebühr in Höhe von 1.000 Euro sowie eine monatliche Systemgebühr in Höhe von 1 vH des monatlichen Bruttoumsatzes sowie eine Vergütung für die gelieferten Waren zu zahlen. Der Klägerin wurden im Gegenzug neben den Räumlichkeiten, die der Systemgeber gemietet hatte, eine betriebsfertige Ladeneinrichtung überlassen. Der Systemgeber garantierte der Klägerin die Lieferung von einem entsprechenden Sortiment von Backwaren. Der Klägerin waren Verkaufspreise unverbindlich empfohlen, die aber den Lieferpreis nicht unterschreiten durften. Das Bundessozialgericht urteilte, dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie keine abhängig beschäfitige Arbeitgnehmerin beschäftigte, rentenverishcerungspflichtig war. In dieser Zeit sei sie nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig gewesen. „Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags" verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal. Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der Franchisenehmer, dh hier die Klägerin, selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dies war bei der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht der Fall.“Bundessozialgericht, Urt. v. 04.11.2009, B 12 R 3/08 R(vgl. Terminvorschau und Terminbericht 62/09)Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und die eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.