Rentenversicherungspflicht selbständiger Handelsvertreter

BSG v. 04.11.2009, B 12 R 7/08 R

Selbständig Tätige unterfallen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine wichtige Ausnahme hiervon ist die Rentenversicherungspflicht Selbständiger gemäß § 2 SGB VI. Hiernach sind unter anderem sog. „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt. Das Bundessozialgericht hat einem aktuellen Urteil über einen Fall entschieden, in dem streitig war, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter, die er neben einer abhängigen Beschäftigung ausübte, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Das Gericht entschied, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig oder bei der Tätigkeit für mehr als einen Auftraggeber nicht mehr versicherungspflichtig ist, sich nur danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist daneben nicht zu berücksichtigen, da jeder Versicherungspflichttatbestand getrennt beurteilt werden muss. Bundessozialgericht, Urt. v. 04.11.2009, B 12 R 7/08 R (vgl. Terminbericht und Terminvorschau des Bundessozialgerichts Nr. 62/09)Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.