Geschäftsführer Familiengesellschaft "Kopf-und-Seele", "Schönewetterselbständigkeit"

BSG Urteile v. 29.7.2015 Az.: B 12 KR 23/13 R und Az.: B 12 R 1/15 R

Die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführer ist nicht selbständig, wenn es an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht des Geschäftsführers fehlt, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer aufgrund besonderer Rücksichtnahme in einem Familienunternehmen faktisch weitgehende Befugnisse hat und über eine faktische Weisungsfreiheit verfügt. Das Bundessozialgericht hat die Anwendung des „Kopf-und-Seele“-Prinzips in zwei Urteilen abgelehnt und sich auf seine Rechtsprechung zur „Schönwetter-Selbständigkeit“ (BSGE 111, 257) berufen.