Schwerbehindertenrecht Klage Zulässigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.04.2015, L 11 SB 244/14

Bei der Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung – hier die Entscheidung des Berliner LAGeSo in einer Schwerbehindertensache –
sind  die Anforderungen gem. § 92 des Sozialgerichtsgesetztes bereits dann erfüllt, wenn der Kläger die angegriffene Entscheidung so bezeichnet, dass das Gericht sie und damit auch den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens von sich aus ermitteln kann.