Krankengeld: Erleichterter Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Gesetzesänderung gilt seit Ende Juli 2015

Der Krankengeldbezug hat sich erleichtert. § 46 SGB V ist gändert worden.

Der Krankengeldanspruch beginnt am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht mehr erst am Tag danach.

Läuft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und ist der Versicherte weiterhin krank, muss er dies spätestens am nächsten Werktag ärztlich feststellen lassen.

Samstage gelten hierbei nicht mehr als Werktage! Wer bis Freitag krankgeschrieben war, benötigt erst am folgenden Montag eine ärztliche Folgebescheinigung. Ist dieser Montag ein Feiertag, muss die Folgebescheinigung sogar erst am Dienstag eingeholt werden.