Hartz IV bei BAföG-förderungsfähiger Ausbildung

SGB-II Leistungen können ausnahmsweise gewährt werden

Bei Absolvierung einer Ausbildung, die nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zwar grundsätzlich ausgeschlossen. In bestimmten Ausnahmefällen können aber gleichwohl ausnahmsweise Leistungen bewilligt werden, zumindest darlehensweise. Dies gilt etwa dann, wenn sich der Hilfebedürftige in der akuten Examensphase befindet und ein Abbruch der Ausbildung kurz vor dem Abschluss nach langjährigem Studium unverhältnismäßig wäre. Es ist mit dem Sinn und Zweck des SGB II nicht vereinbar, einen Hilfebedürftigen, der kurz vor einem qualifizierten Abschluss steht und damit bessere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hat, auf den Studienabbruch zu verweisen.
Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 05.08.2008, Az.: L 9 AS 112/08 ER