Hartz IV: Kosten für Schönheitsreparaturen unterfallen den Kosten der Unterkunft

BSG v. 19.03.08, B 11b AS 31/06 R

Die Kosten für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen fallen unter die Kosten der Unterkunft. Sie brauchen vom Alg-II Bezieher nicht aus der Regelleistung erbracht zu werden. Im Mietvertrag vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen sind ebenfalls Bestandteil der KdU. Trotz der eindeutigen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.03.08, Az.: B 11b AS 31/06 R, vertreten die JobCenter bzw. ARGEn immer wieder eine anderweitige Auffassung. Es bestehen gute Chancen, gegen fehlerhafte Bescheide erfolgreich vorzugehen.