Nachweis geringfügiger Beschäftigung, 50-Tage-Regelung

LSG NRW v. 14.08.2008, L 16 (4,5) R 84/06

Eine nicht sozialversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung kann (unter anderem) vorliegen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Kalendermonate oder 50 Arbeitsage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Auch wenn die Beteiligten keinen schriftlichen förmlichen Arbeitsvertrag schließen, kann von einer vorherigen Festlegung einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen werden, wenn die Arbeitnehmer zu Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts erneut Formulare ausfüllen, die mit dem Zusatz "Saisonbeschäftigung/50-Tage-Regelung nach Arbeitseinsatz" bzw. "befristet" versehen sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2008, Az.: L 16 (4,5) R 84/06