Hartz IV: Zinsloses Darlehen darf nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden

Einkommen und Vermögen im Rahmen des SGB II

Gewährt ein Verwandter einem "Hartz-IV"-Empfänger eindeutig ein zinsloses Darlehen, darf dieser Betrag nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Der Darlehnsvertrag braucht dafür nicht unbedingt genauso dokumentiert zu sein, wie dies unter fremden Dritten üblich wäre. Die zuständige Behörde kann die Leistungen des Arbeitslosengelds II („Hartz-IV“) von einem Hilfebedürftigen nicht zurückfordern, wenn er sich von Verwandten Geld nur geliehen und die Rückzahlung fest vereinbart hat. 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen v. 11.12.2008, Az.: L 7 AS 62/08(Pressemitteilung des Gerichts)