Krankenversicherung: Studenten über 30 Jahre sind nur in Ausnahmefällen pflichtversichert

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.02.2009 - L 9 KR 230/06

Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur ausnahmsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, nämlich dann, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönlichen Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg (vgl. oben) hat entschieden, dass die gesetzlich vorgesehenen Gründe für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich (kausal) sein müssen. Dies ist dann zu verneinen, wenn eine Berufstätigkeit von viereinhalb Jahren sowie „mehrere Perioden der Arbeitslosigkeit“ das „dritte Lebensjahrzehnt des Studenten dominiert“ haben. Eine Verlängerung der Pflichtversicherung ist dann nicht möglich.