Krankenversicherung - Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2011, L 1 KR 326/10

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ausnahmsweise besteht die Versicherungspflicht unter anderem jedoch dann nicht, wenn der Betroffene unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder wenn er weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und hauptberuflich selbständig tätig war. In diesen Fällen muss der Betroffene die Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen, hat jedoch gegen das Jobcenter/die ARGE einen Anspruch auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Die Alternative der Krankenversicherungspflicht ist für die Betroffenen faktisch meist günstiger, da hierdurch das Krankheitskostenrisiko sicher abgedeckt ist. Besteht lediglich ein Anspruch auf Bezuschussung, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Höhe dieses Zuschusses. Die Betroffenen haben hier gegebenenfalls einen Teil ihrer Krankenversicherungskosten selbst zu zahlen. In einem von uns erstrittenen Urteil hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nunmehr die Krankenversicherungspflicht in einem Fall bestätigt, in dem der Kläger bereits 19 Monate vor Alg-II-Bezug nicht mehr privat (und auch nicht gesetzlich) krankenversichert war und 3 Monate vor Alg-II-Bezug seine selbständige Tätigkeit durch Gewerbeabmeldung vollständig aufgegeben hatte. Die verurteilte Krankenkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Revision ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 12 KR 11/11 R anhängig.