Pflegeversicherung: Kein Leistungsanspruch bei täglichem Grundpflegebedarf von nur 16 Minuten

Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I

Leistungen aus der Pflegeversicherung können nur bei Pflegebedürftigkeit beansprucht werden. Pflegebedürftigkeit besteht ab der Pflegestufe I. Funktionsbeeinträchtigungen sind für die Beurteilung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, nur dann rechtlich relevant, wenn sie sich auf gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen der Grundpflege beziehen und ein tagesdurchschnittlicher Zeitbedarf von mehr als 45 Minuten besteht (Pflegestufe I). Hieraus resultiert ein „Schwellenwert“ von 46 Minuten. Zur Grundpflege im Sinne des SGB XI gehören pflegerische Hilfen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Ausdrücklich nicht zur Grundpflege gehört die hauswirtschaftliche Versorgung.Besteht im Bereich der Grundpflege nur ein Hilfebedarf von täglich 16 Minuten, ist der Schwellenwert für die Einstufung in die Pflegestufe I nicht erreicht.

Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 27.08.2008, Az.: L 1 P 2/07