Private Pflegeversicherung: medicproof Gutachten sind MDK-Gutachten gleichgestellt BSG v. 22.4.2015, B 3 P 8/13 R

Bundessozialgericht gibt bisherige Rechtsprechung auf

Gleichbehandlung und Gleichwertigkeit von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit in der sozialen und privaten Pflegeversicherung

Private und soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung folgen übereinstimmenden Grundsätzen. Auch die Begutachtung als Grundlage für die Einstufung der Betroffenen in eine der drei Pflegestufen muss nach dem Willen des Gesetzgebers nach übereinstimmenden Maßstäben erfolgen.

Künftig sind im sozialgerichtlichen Verfahren Gutachten des Dienstleisters "MedicProof" wie solche des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu behandeln.

Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass Gutachten von für die Sozialgerichte verbindlich, solange sie nicht "offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen". Ein Sozialgericht durfte bislang im Prozess eines Pflegebedürftigen gegen dessen privates Versicherungsunternehmen nur dann den Sachverhalt durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens selbst aufklären, wenn das Gutachten der privaten Krankenversicherung erkennbar unzutreffend ist. Diese Abweichung von der Rechtslage bei der sozialen Pflegeversicherung hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts mit einem Urteil vom 22. April 2015 beendet.

vgl. Bundessozialgericht, Medieninformation 9/15 vom 22.4.2015.